Das neue Alterseinkünftegesetz: Die wichtigsten Eckdaten
Neuerungen, die jeden betreffen: Nach heftigen Diskussionen im Vorfeld und der Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde am 11. Juni das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) im Bundesrat verabschiedet. Es tritt per 1. Januar 2005 in Kraft. Was beinhaltet das neue Gesetz?
Die wesentlichen Eckpunkte sind:
- Kapitalversicherung
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen werden, sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Erträge sind die Differenz zwischen Auszahlungsleistung und Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Außerdem sind Beiträge zu solchen Versicherungen dann nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt, werden die Erträge zur Hälfte besteuert.
- Direktversicherung und Pensionskasse
Für Verträge, die nach dem 31.12. 2004 abgeschlossen werden, fällt die Pauschalbesteuerung weg. Dafür sind die Beiträge zur Direktversicherung ab 2005 steuerfrei. Die Versicherungsformen werden dabei aber deutlich eingeschränkt.
- Riester-Rente
Wer ab dem 1. Januar 2006 für einen neuen Altersvorsorge-Vertrag die volle staatliche Förderung erhalten möchte, erhält nur noch einen sogenannten Unisex-Tarif. Die Folge wird ein Tarif sein, der für Männer wesentlich teurer, für Frauen dagegen kaum billiger ist. Das ist versicherungsmathematisch erforderlich, ist aber wohl nicht das, was sich die Befürworter erträumt hatten.
- Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Beim Sonderausgabenabzug gelten nun verschiedene neue Regelungen. Unter anderem werden vom Finanzamt nur noch Vorsorgeprodukte mit bestimmten Merkmalen als Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt:
- monatlich zu zahlende lebenslange Leibrenten
- Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs
- Leistungen nicht vererbbar, übertragbar, veräußerbar, beleihbar oder kapitalisierbar
- bestimmte Zusatzversicherungen (zur Berufsunfähigkeit, verminderten Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenvorsorge) dürfen eingeschlossen werden.
Ab 2005 können 60 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zu solchen Produkten als Sonderausgaben abgesetzt werden - und zwar bis 60 Prozent der Höchstgrenze von 20.000 Euro. Dieser Prozentsatz steigt stufenweise an, bis im Jahr 2025 die Beiträge zu 100 Prozent steuerfrei sind. In der Übergangszeit bis 2025 können Altersvorsorgeverträge nach altem Recht - bis zu den derzeitigen Höchstgrenzen - geltend gemacht werden (Günstiger-Prüfung). Mit dem neuen Gesetz wird der schrittweise Übergang zur sogenannten "nachgelagerten Besteuerung" vollzogen. Das bedeutet, daß in der Erwerbs- beziehungsweise Ansparphase die Beiträge zur Altersvorsorge komplett steuerfrei sind - wenn der Vertrag den neuen Bedingungen entspricht. Gleichzeitig ist die Leistung daraus, sprich die Leibrente, bei Rentenbezug voll mit dem dann gültigen individuellen Einkommensteuersatz zu bemessen.
Wie sieht die Besteuerung der Renten aus?
Alle Rentner müssen ab 2005 die Hälfte ihrer Rente versteuern - wenn diese bei Alleinstehenden 18.900 Euro jährlich oder 1.575 Euro im Monat übersteigt. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt Jahr für Jahr - anfangs um zwei und später um ein Prozent - allerdings nur für die jeweils neu hinzukommenden Rentner. Im Jahr 2040 muß die Rente prinzipiell zu 100 Prozent versteuert werden. Ausgenommen ist ein steuerfreier Betrag, der im Regelfall bei Renteneintritt festgelegt wird. Da der Freibetrag sich nicht mehr verändert, heißt das: Steigt später die Rente, erhöht sich auch der zu versteuernde Anteil.
Was gilt für Renten aus privaten Altverträgen?
Leistungen aus bestehenden konventionellen privaten Rentenversicherungen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Beiträge zählen nach neuem Recht zu den durch Sonderausgabenabzug begünstigten "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen", wenn die Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und der erste Beitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
"Sonstige Vorsorgeaufwendungen" sind nach dem neuen Gesetz Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, (selbständige) Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, sowie Versicherungen auf den Todesfall. Sie werden im vollem Umfang bis maximal 1.500 Euro anerkannt. Zu den "Sonstigen Vorsorgeaufwendungen" zählen auch Beiträge, die bisher als "Sonderausgaben" anerkannt waren, wie Kapitalversicherungen, private Rentenversicherungen - auch mit Kapitalwahlrecht -, wenn sie vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und zuvor ein Beitrag gezahlt wurde. Dabei ist der Höchstbetrag für "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" zu berücksichtigen.
Fazit
Durch das Alterseinkünftegesetz entsteht ein enormer Informationsbedarf, denn die Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Das Gesetz wird die Produktlandschaft in der Lebensversicherung künftig erheblich verändern. Sicher ist, daß Kapitalversicherungen mit späterer steuerfreier Kapitalauszahlung nur noch in diesem Jahr abgeschlossen werden können. Es ist deshalb allerhöchste Zeit zu handeln.
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