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Zurückgerudert: Gesetzgeber ändert erneut Regelungen zum Krankengeld für Selbstständige

Änderungen seit dem 01.01.2009

Mit dem GKV-WSG wurde der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2009 gestrichen.

Zum Ausgleich für diesen Leistungsausschluss ist ein verringerter Beitragssatz vorgesehen, 14,9% statt 15,5%. Das Krankengeld kann derzeit entweder über spezielle Wahltarife der GKV oder einen privaten Tagegeldtarif abgesichert werden.

Geplante Neuregelungen ab 01.08.2009

Die derzeitige Regelung soll nach dem aktuellen Kabinettsbeschluss vom 18.02.2009 zum 01.08.2009 wieder wie folgt geändert werden:

  • Anspruch auf Krankengeld gehört wieder zum Leistungsumfang
    Die Voraussetzung: Der Selbstständige gibt eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner GKV ab. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Höhe beträgt maximal 85 EUR und berechnet sich nach den üblichen GKV-Regeln. Es ist der allgemeine Beitragssatz (z.Zt. 15,5 %) zu zahlen. Die Mitglieder zahlen somit 0,6 % des Einkommens für den Anspruch auf Krankentagegeld ab dem 43. Tag.
  • Möglichkeit zum Abschluss eines Wahltarifs bleibt
    Zur Absicherung hoher Nettoeinkommen oder kürzerer Karenzzeiten kommen gegebenenfalls Wahltarife - jetzt aber ohne altersabhängige Prämienstaffel - in Betracht, an die der Versicherte dann 3 Jahre gebunden ist.

Die seit dem 01.01.2009 bereits bestehenden Wahltarife sollen zum 31.07.2009 automatisch wieder enden.

Langfristige Sicherheit bietet weiterhin nur eine private Absicherung

Das "Hü und Hott" in Sachen gesetzliche Krankengeldabsicherung für Sie als Selbstständige/r macht es allzu deutlich, dass Leistungen von Seiten des Gesetzgebers jederzeit geändert werden können.

Eine private Krankentagegeldabsicherung hingegen bietet Ihnen nach wie vor langfristig die Sicherheit, Leistungsgarantie und Flexibilität, die Sie insbesondere als Selbstständige/r benötigen.

Weitere Informationen

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