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bAV-Lexikon

Begriffe der betrieblichen Altersversorgung kurz erläutert

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In unserem bAV-Lexikon finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Begriffen rund das Thema der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Klicken Sie einfach auf den Begriff, um die Erklärung anzuzeigen.

Detailierte Informationen zur betrieblichen Altersversorgung mit der Continentale finden Sie auf der Seite: Betriebliche Altersversorgung.

Ist eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar, kann sie bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann durch eine Einmalzahlung abgefunden werden, wenn es sich um Kleinbeträge handelt.
Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die von einem bestimmten Alter an lebenslang erbracht wird.
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens" ist das Kernstück der Rentenreform 2001. Es enthält die Grundsätze zum Aufbau einer durch staatliche Zulagen geförderten (privaten) Altersversorgung.
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Höhe der Leistung nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Bruttogehalts abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anpassungspflicht entfallen.
Ein aufgeschobener Versorgungsanspruch. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wandelt sich die Anwartschaft in einen Versorgungsanspruch um.
Siehe Altersvermögensgesetz.
Sie gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttogehalt Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden müssen. Wird für jedes Jahr neu festgesetzt.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Bei dieser Leistungsart orientiert sich die Höhe der Leistung am Beitrag.
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von nachgelagerter Besteuerung (das Gegenteil - Beiträge aus versteuertem Einkommen und Steuerfreiheit der Leistungen - wird "vorgelagerte Besteuerung" genannt).
Die Vorschriften des BetrAVG enthalten Mindestnormen zum Schutz der begünstigten Arbeitnehmer. Eine vertragliche Besserstellung der Arbeitnehmer über die gesetzlichen Normen hinaus ist jederzeit möglich.
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese ergänzen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beiträge, die der Arbeitgeber zu Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Rückdeckungsversicherungen leistet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n) in der Auszahlungsphase.
Person, der vertraglich eingeräumt wird, über die aus einer Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds fällige Leistung zu verfügen.
Vertraglich eingeräumtes Recht auf die aus einer Versicherung fällig werdende Leistung, das nicht widerrufen werden kann. Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung wird für den Arbeitnehmer sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart.
Aufgeschobene Vergütung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Gehalts zum Aufbau einer Betrieblichen Altersversorgung (s. Entgeltumwandlung).
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt bzgl. der Versorgungsleistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Der Bezugsberechtigte hat hier einen direkten Anspruch (Rechtsanspruch) gegenüber dem Versicherer.

Hinweis: Arbeitnehmer können den Abschluss einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung verlangen, wenn vom Unternehmen kein anderer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung angeboten wird.
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verspricht seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Damit im Versorgungsfall die erforderlichen Mittel jederzeit bereitstehen, kann der Arbeitgeber Direktzusagen über einen Versicherer rückdecken. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) zu sichern. Die Regelung gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:

  • Direktzusage,
  • Unterstützungskasse,
  • Direktversicherung,
  • Pensionskasse und
  • Pensionsfonds.
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsteile zugunsten einer wertgleichen betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Umwandlung von Bruttolohn bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG (West) in eine betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).
Bei Leistungen der Altersversorgung, die mit versteuerten Beiträgen aufgebaut wurden, werden lediglich die erzielten Erträge besteuert. Entsprechend dem Rentenbeginnalter wird nur ein pauschaler Teil der Rente besteuert. Der Ertragsanteil bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt beispielsweise 18 Prozent. Dies wird z. B. bei Renten aus Direktversicherung nach "altem" Steuerrecht angewendet: Sofern bspw. die Beiträge zur Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal besteuert wurden, unterliegt die Rente aus dieser Versicherung nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) EStG). Es wird somit nicht die gesamte Rente besteuert.
Der Arbeitgeber hat künftig die Möglichkeit für Arbeitnehmer im 1. Dienstverhältnis, die ein Einkommen von weniger als 2.200 Euro monatlich beziehungsweise 26.400 Euro p.a. erhalten, eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zusätzlich zum bisherigen Einkommen einzurichten. Der jährliche Beitrag muss wenigstens 240 Euro und darf höchstens 480 Euro betragen.
Entrichtet der Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung nach altem Steuerrecht die Kirchensteuer pauschal, so kommt dem Arbeitnehmer neben der Sozialversicherungs- und Steuerersparnis eine weitere Vergünstigung zugute. Die pauschalen Kirchensteuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 4 Prozent und 7 Prozent.
Jeder Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds mitteilen (Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge — AltvDV). Die Mitteilung des Arbeitgebers darf nur dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann. Macht der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass die späteren Leistungen mit dem Zahlbetrag zu besteuern sind, wenn der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung keine Angaben über die Besteuerung der Beiträge macht.
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht nur bei Beiträgen für Direktversicherungen und an Pensionskassen für Versorgungszusagen vor 2005. Die Beiträge für eine Direktversicherung bzw. an eine Pensionskasse können mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent besteuert werden (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Übersteigen die Beiträge 1.752 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr, sind diese grundsätzlich individuell zu versteuern.
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber in Form von lebenslangen Rentenleistungen durchführt. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber dem Pensionsfonds. Pensionsfonds sind Aktiengesellschaften (AG) oder Pensionsfonds-Vereine auf Gegenseitigkeit (PV a.G.) und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Es handelt sich um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, der mittels Kapitaldeckungsverfahren das Risiko der Langlebigkeit sowie ggf. auch das Risiko der Invalidität und/oder der Hinterbliebenenversorgung absichert. Für Versorgungszusagen über Pensionsfonds besteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und entspricht in ihrer Funktionsweise einem Lebensversicherungsunternehmen. Die Pensionskasse gewährt dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung.
Rückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers für Pensionsverpflichtungen aufgrund von Direktzusagen.
Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Im Fall der Insolvenz eines Unternehmens übernimmt der PSV a.G. die Zahlungen der bereits laufenden Leistungen an Versorgungsempfänger. Darüber hinaus sichert er die bei Eintritt des Sicherungsfalls gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften.
Siehe Direktzusage.

Im Jahre 2001 wurde das Altersvermögensgesetz (AVmG), das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG), sowie das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt. Kernstück der Reform 2001 war die staatliche Zulagenförderung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente").

Weitere maßgebliche Änderungen ergab das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG):

  • Stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung gesetzlicher Renten,
  • Einführung der steuerlich geförderten Basis-Rente und
  • die grundsätzliche Abschaffung der Pauschalbesteuerung bei Direktversicherungen zugunsten der Steuerfreiheit der Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.

Einen Paradigmenwechsel in der bAV liefert das Betriebsrentenstärkungsgesetz:

Seit dem 01.01.2018 ist das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die dritte große Reform der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in den letzten 40 Jahren auf den Weg gebracht. Ziel war es, die Altersversorgung in Deutschland insbesondere für die Arbeitnehmer in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für Geringverdiener zu verbessern. Kernpunkte des Gesetzes sind unter anderem

  • Einführung des „Sozialpartnermodells“ (Einführung einer reinen Beitragszusage für Tarifparteien auf Grundlage eines Tarifvertrages)
  • Einführung einer besonderen Förderung für Geringverdiener
  • Verringerung der Anrechnung von Altersvorsorgeleistungen auf die Grundsicherung
  • Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens
  • Verpflichtende Beteiligung des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung
  • Verbesserungen bei der Riester-Förderung
Instrument zur Finanzierung von Direktzusagen oder Unterstützungskassen-Zusagen. Das Unternehmen bzw. die Unterstützungskasse schließt als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab, für die ausschließlich das Unternehmen bzw. die Unterstützungskasse bezugsberechtigt ist.

Beim Sozialpartnermodell vereinbaren die Sozialpartner, also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, eine betriebliche Altersversorgung über einen Tarifvertrag. Hierbei gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten:

Im Rahmen einer reinen Beitragszusage wird ausschließlich ein Beitrag zugesagt, der nicht, wie bisher üblich, fest mit einer Leistung verknüpft ist. Für den Arbeitgeber entfällt damit faktisch die Haftung zur Erfüllung möglicher Leistungen. Im Gegenzug sollen sich die Arbeitgeber zu einem Zuschuss als eine Art „Sicherungsbeitrag“ verpflichten, da Garantien weder in der Anspar- noch in der Rentenphase erlaubt sind und die Leistung im Rentenbezug theoretisch auch fallen könnte.

Außerdem muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Betrages zahlen.

Seit der Rentenreform 2001 können Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil ihres Gehalts steuer- und abgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente verwenden.
Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers enthält das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers stets eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung zur Erbringung der zugesagten Leistung. Reicht das Vermögen des Versorgungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, hat der begünstigte Arbeitnehmer bzw. der Rentner einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss für die Erfüllung der Versorgungszusage einstehen.
Trägerunternehmen ist die in den §§ 4c, 4d und 4e EStG verwendete Bezeichnung für Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds durchführen.
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (s. aber Subsidiärhaftung). Art und Höhe der Versorgungsleistungen werden in einem Leistungsplan festgelegt. Bei diesem Durchführungsweg besteht Insolvenzsicherungspflicht über den PSV a.G. Unternehmen können einer Gruppen-Unterstützungskasse beitreten, sie sind dann sogenannte Trägerunternehmen. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse schließt die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen bei einem Versicherer ab.

Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen behält der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Für Zusagen ab dem 01.01.2018 gelten durch die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie neue Unverfallbarkeitsfristen (Vollendung des 21. Lebensjahres und mindestens 3 Jahre Zusagedauer).

Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Seit dem 01.01.2018 muss sich der Arbeitgeber im Sozialpartnermodell bereits an der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter beteiligen. Außerhalb dieses Modells - für Neuabschlüsse ab 01.01.2019, für „Altzusagen“ ab dem 01.01.2022 - muss der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsersparnisse (max. 15 % des umgewandelten Entgelts) an den Arbeitnehmer weitergeben. Voraussetzung ist, dass durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist von Beginn an unverfallbar.
Mögliche Versorgungsfälle sind das Ausscheiden aus dem Unternehmen aufgrund Pensionierung oder der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder Tod.
Unterdeckung bei der Altersversorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung genügt nicht mehr, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Durch den Aufbau betrieblicher, geförderter und privater Altersvorsorge können die Versorgungslücken geschlossen werden.
Arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt u.a. die Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistung sowie den Durchführungsweg.

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