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Hinweise zum § 10a Absatz 2a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Diese Erklärung gilt für die Versicherungsprodukte der Verbundunternehmen Continentale Krankenversicherung a.G., Continentale Lebensversicherung AG und Continentale Sachversicherung AG.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlaubt geschlechtsspezifische Abweichungen bei den Beiträgen oder Leistungen von Versicherungen, sofern sich dies durch eine unterschiedliche Risikosituation rechtfertigen lässt.
Mit Ausnahme der nach § 10a EStG geförderten Versicherungen (so genannte Riestertarife), bei denen wir nach gesetzlichen Vorgaben eine Unisexkalkulation vornehmen, differenzieren wir bei unseren Lebens-,
Renten-, Kraftfahrt und Invaliditätsversicherungen nach dem Geschlecht der zu versichernden Person. Dadurch werden die je nach Geschlecht unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt eines Versicherungsfalles oder für die Höhe der zu erwartenden Leistungen ausgeglichen. Die Differenzierung beruht auf versicherungsmathematisch und statistisch ermittelten Daten.
Die Veröffentlichung der Daten erfolgt für die private Krankenversicherung auf den Seiten des Verbands für die private Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband).
Informationen zur Prämiendifferenzierung in der Krankenversicherung
Die Veröffentlichung der Daten erfolgt für die Lebens-, Renten, und Berufsunfähigkeitsversicherung, sowie die private Unfallversicherung und die Kraftfahrtversicherung auf den Seiten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Informationen zur Prämiendifferenzierung in der Lebens-, Renten-, Berufsunfähigkeitsversicherung
Informationen zur Prämiendifferenzierung in der privaten Unfallversicherung
Informationen zur Prämiendifferenzierung in der Kraftfahrtversicherung
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