Verschenken Sie keine Fördergelder – deshalb jetzt zur Riester-Rente informieren. Es lohnt sich!
- Förderung verstehen Informieren Sie sich hier über Zulagen, Eigenbeitrag und Fördervoraussetzungen.
- Änderungen mitteilen Ob Einkommensänderung oder andere Anpassungen – hier finden Sie den passenden Weg, uns Ihre Änderungen mitzuteilen.
- Einkommen online melden Änderungen beim Ihrem Einkommen können Sie zudem ganz einfach online melden. Sie benötigen nur Ihre Vertragsnummer.
Förderung sichern. Änderungen einfach melden.
Mit Ihrer jährlichen Standmitteilung behalten Sie den Überblick über Ihre Riester-Rente. Hier finden Sie ergänzende Informationen und alle Möglichkeiten, uns Änderungen mitzuteilen.
Riester-Förderung: Wer ist zulageberechtigt?
Grundsätzlich gefördert werden alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind – zum Beispiel:
-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
-
Beamtinnen und Beamte, Soldaten, Richter
-
Auszubildende
-
Bezieher von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Krankengeld)
-
Pflichtversicherte Selbständige
-
Eltern in der Kindererziehungszeit
-
Pflegepersonen
-
Geringfügig Beschäftigte mit Rentenversicherungspflicht
-
Pflichtversicherte Landwirte
-
Menschen mit Erwerbsminderungs- oder Dienstunfähigkeitsversorgung (unter bestimmten Voraussetzungen)
Auch Ehe- oder Lebenspartner können mittelbar zulageberechtigt sein, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag führen.
Wie erhalten Sie die volle Zulage?
Die staatliche Zulage hängt von Ihrem Eigenbeitrag ab:
-
4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens
-
abzüglich der zustehenden Zulagen
-
mindestens jedoch 60 € pro Jahr (Sockelbeitrag)
Wichtig: Ändern sich Einkommen oder Familienverhältnisse, sollte Ihr Beitrag angepasst werden, damit Sie keine Förderung verschenken.
Was ist unter Vorjahres-Einkommen zu verstehen?
Beitragspflichtiges Vorjahres-Einkommen ist:
- Bei Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt gemäß der „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV“.
- Beamte, Richter, Soldaten – ermitteln die Bemessungsgrundlage aus Grundgehalt und Zuschüssen, Leistungs-, Anwärterbezügen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld und sonstigen jährlichen Sonderzahlungen (ohne Kindergeld und Auslandsbezüge).
- Für Kindererziehende – ist die Fördervoraussetzung, dass die Erziehungszeit beim Rentenversicherungsträger beantragt wurde. Als Einnahmen zählt nicht das Elterngeld, sondern die individuell im vergangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Ergibt sich so ein Mindesteigenbeitrag unterhalb des Sockelbetrags von 60€ p.a., ist dieser die Bemessungsgrundlage. Besteht nach Ende der Kindererziehungszeit weiterhin die unmittelbare Zulagenberechtigung und wurden keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, bildet der Sockelbetrag die Bemessungsgrundlage.
- Bei Personen mit Erwerbsunfähigkeits- / Erwerbsminderungs-Rente – ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Jahresbruttorente gemäß Rentenbescheid, vor Abzug eigener Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Zuschüsse zur Krankenversicherung) – zzgl. der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen. Private Renten und Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung sind nicht zu berücksichtigen.
- Für Landwirte – sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft des Vorvorjahres maßgebend.
- Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen – die Einnahmen aus der vom Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung.
- Bei Arbeitsunfähigkeit – Krankengeld, Kinderkrankengeld, Verletztengeld
- Bei Arbeitslosigkeit – Arbeitslosengeld; Bürgergeld, sofern Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen
- Bei Pflege – Leistungen bei nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung von wöchentlich wenigstens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen.
Wie hoch sind die möglichen jährlichen Zulagen?
Sie nutzen unseren Dauerzulage-Service?
Dann beantragen wir Ihre Zulagen für 2025 automatisch. Dazu haben wir Ihnen, mit der Standmitteilung, das Informationsblatt mit Ihren Daten zugeschickt. Bitte prüfen Sie, ob die Angaben darauf zutreffen.
Haben sich Änderungen ergeben, tragen Sie diese bitte in der rechten Spalte auf dem mitgeschickten Informationsblatt ein und senden Sie uns das Informationsblatt mit den Änderungen zurück.
Sie möchten uns Änderungen mitteilen?
Prima, denn dann können wir diese auch berücksichtigen, wenn wir Ihre Zulagen für das Jahr 2026 beantragen.
Änderung Ihres Einkommens:
Für alle anderen Änderungen:
Sie können uns das Formular mit der Anpassungserklärung übrigens per Post oder per E-Mail senden. Nutzen Sie dazu bitte die E-Mail-Adresse riesterzulagen@continentale.de. Die postalische Adresse ist auf dem Formular bereits enthalten.
Förder-Check: Was gilt in Ihrem Fall?
Nutzen Sie unsere umfangreiche Sammlung verständlich aufbereiteter Informationen rund um die Riester-Förderung. Sie finden hier:
-
Infos zu Förderung und Einkommen
-
Spezielle Informationen für unterschiedliche Berufs- und Lebenssituationen
Ob Arbeitnehmer, Beamter, Student, Elternteil, Pflegeperson, Minijobber, Selbständiger oder mittelbar Zulageberechtigter – für viele typische und einige weniger typische Konstellationen stellen wir kompakte Infos zu den wichtigsten Regelungen bereit. So können Sie Schritt für Schritt nachvollziehen, ob Sie förderberechtigt sind und stellen sicher, dass Sie keine staatliche Förderung verschenken.
Was gilt für Sie?
Bitte geben Sie ein Stichwort wie zum Beispiel „Kinder“ oder „Minijobber“, um Ihre persönliche Situation gezielt zu prüfen.
Ansprechpartner zur Zulageberechtigung
Weitere Fragen zur Zulageberechtigung beantwortet Ihnen unser Riester-Team wie folgt:
