Von Kinderzulage und Kindererziehungszeiten

Riester-Förderung für Eltern – kurz erklärt.

  • Grundzulage und Mindestbeitrag175 € pro Jahr vom Staat – Mindestbeitrag 4% des Vorjahreseinkommens, mindestens 60 € pro Jahr.
  • Kinderzulage und Kindererziehungszeit 300 € jährlich, je Kind (ab 2008 geboren) – 36 Monate je Kind.

  • Einkommensfreie Zeit Förderung möglich (Eigenbeitrag 5 €/Monat).

Kindererziehungszeiten und Riester

Kindererziehungszeiten können entscheidend für Ihre Riester-Zulagen sein. Sie begründen eine unmittelbare Förderberechtigung, wirken sich auf Ihren Mindesteigenbeitrag aus und können Rückforderungen vermeiden – sofern sie rechtzeitig beantragt und korrekt zugeordnet werden.

Wichtig ist insbesondere die rechtzeitige Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung (spätestens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes), da eine Anerkennung nur rückwirkend erfolgt. Zudem sind Besonderheiten zu beachten – etwa bei mehreren Kindern, bei Beamten, Mitgliedern eines Versorgungswerks, Grenzgängern oder bei Adoptiv- und Pflegekindern.

Ich bin in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert. Was habe ich zu beachten?

Sie können die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, auch wenn ein gültiger Befreiungsbescheid zugunsten des Versorgungswerks vorliegt. Sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Beitragsmonaten auch bei Anrechnung der Kinderziehungszeiten nicht erreicht wird, gibt es die Möglichkeit durch freiwillige Beiträge die fehlenden Monate aufzufüllen.

In diesem Dokument finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Kindererziehungszeiten und deren Bedeutung für Ihre Riester-Zulagen – übersichtlich zusammengestellt und leicht nachvollziehbar erklärt. Das PDF informiert Sie unter anderem über Fristen zur Antragstellung, Zuständigkeiten bei der Deutschen Rentenversicherung, Besonderheiten bei mehreren Kindern sowie spezielle Regelungen für Beamte, Mitglieder von Versorgungswerken oder Grenzgänger. Ideal als kompakte Orientierungshilfe zum Nachlesen, Speichern oder Weiterleiten.
Stand: 01.2026
Größe: 60 kb

Kinderzulage bei der Riester-Rente

Die Kinderzulage ist ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Riester-Förderung. Anspruch besteht grundsätzlich für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Entscheidend ist dabei, wem das Kindergeld zugeordnet ist und ob – etwa bei verheirateten oder verpartnerten Eltern – eine Übertragung der Kinderzulage auf den Riestervertrag des anderen Elternteils möglich ist.

Neben der richtigen Zuordnung sind formelle Angaben und die Mitteilung von Änderungen (zum Beispiel Wechsel des Kindergeldberechtigten oder Ende der Kindergeldzahlung) besonders wichtig, um Rückforderungen zu vermeiden.

Wie hoch ist die Kinderzulage?

Die Kinderzulage beträgt für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 Euro und für jedes vor dem 01.01.2008 geborene Kind 185 Euro jährlich.
Die Kinderzulage wird im selben Verhältnis wie die Grundzulage gekürzt, wenn

  • der unmittelbar Förderberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag von 4% der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100 Euro) abzgl. der ggf. beiden Partnern zustehenden Zulage(n) geleistet hat

Die Kinderzulage wird nicht gewährt, wenn

  • der mittelbar Förderberechtigte die Kinderzulage(n) beantragt und weniger als den Mindestbeitrag von 60 Euro leistet. Darüber hinaus besteht Abhängigkeit vom Mindesteigenbeitrag des unmittelbar Förderberechtigten.

Wer kann in einer Lebenspartnerschaft nach LPartG die Kinderzulage beantragen?

Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft nach LPartG führen, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWR-Staat haben, kann der Lebenspartner die Kinderzulage beantragen, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde.

Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auf einen bestehenden Riestervertrag des anderen Lebenspartners übertragen werden.


Wer kann bei verheirateten Eltern die Kinderzulage beantragen?

Die Kinderzulage kann grundsätzlich nur von einem Elternteil beantragt werden!

Bei Verheirateten, die

  • - nicht dauernd getrennt leben und
  • - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- / EWRStaat haben,

erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage – unabhängig davon, gegenüber welchem Elternteil das Kindergeld festgesetzt wurde.

Mit Zustimmung der Mutter bzw. auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage auf einen bestehenden Riestervertrag des Vaters übertragen werden (wenn z.B. die Mutter keinen eigenen Riestervertrag hat).

Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Sie kann vor Ende des Beitragsjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Anbieter des Vaters widerrufen werden.


Wer kann bei nicht verheirateten bzw. dauernd getrennt lebenden Eltern die Kinderzulage beantragen?

Es kann nur derjenige die Kinderzulage beantragen, für den das Kindergeld im Kindergeldbescheid festgesetzt wurde.

Eine Übertragungsmöglichkeit besteht nicht.

Ändert sich im Laufe des Beitragsjahres der Kindergeldberechtigte (z.B. bei künftiger Beantragung / Festsetzung über den anderen Elternteil), hat derjenige Anspruch auf die Kinderzulage, dem gegenüber im Kalenderjahr zeitlich zuerst das Kindergeld festgesetzt wurde.


Was ist bei der Beantragung der Kinderzulage formell zu beachten?

  • der Vor- und Nachname des Kindes ist so anzugeben, wie er bei der Kindergeldstelle / dem Arbeitgeber gespeichert ist (z.B. Doppelname, mehrere Vornamen)
  • ist bei Verheirateten / Lebenspartnern nach LPartG der Kindergeldberechtigte nicht der Versicherungsnehmer, sind die Daten des Ehepartners / Lebenspartners zwingend anzugeben. Fehlen die Angaben des abweichenden Kindergeldberechtigten, ist eine Zuordnung des Kindergeldberechtigten durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) nicht möglich. Dies kann zur Ablehnung der Kinderzulage führen.
  • grundsätzlich kann nur ein Elternteil die Kinderzulage beantragen. Es ist zu prüfen, ob die Kinderzulage bereits über einen bestehenden Riestervertrag des anderen Elternteils beantragt wird.
  • wird das Kindergeld über den Arbeitgeber gezahlt, ist die Kindergeldnummer i.d.R. die Personalnummer

Wann und wie lange habe ich Anspruch auf die Kinderzulage?

Der Erhalt der Kinderzulage ist von der Zahlung des Kindergeldes abhängig.

Kindergeld wird regulär für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zahlung des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr möglich.

Für Kinder mit Behinderungen kann Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung weiter gezahlt werden. Die Behinderung muss dabei vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Außerdem muss das Kind aufgrund der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu versorgen.


Sind Änderungen zum Kindergeldanspruch dem Anbieter mitzuteilen?

Ja. Folgende Änderungen haben Auswirkung auf die Gewährung der Kinderzulage:

  • Wechsel des Kindergeldberechtigten
  • Änderung der Kindergeldstelle sowie der Kindergeldnummer (z.B. bei Umzug oder Wechsel des Arbeitgebers)
  • Änderung im Familienstand
  • Unterbrechung / Ende der Kindergeldzahlung

An wen kann ich mich bei Fragen rund um das Thema Kindergeldberechtigung wenden?

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit berät Sie bei Fragen rund um das Thema Kindergeld. Sie erreichen diese unter der kostenfreien Nummer 0800-4555530. Erhalten Sie das Kindergeld über Ihren Arbeitgeber, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber.


Kann die Zulage aufgeteilt werden?

Die einzelne Kinderzulage kann nicht aufgeteilt werden. Es kann jedoch bei verheirateten Personen für jedes Kind separat entschieden werden, wer die Zulage erhält.


In meinem Altersvorsorgevertrag wurden Kinderzulagen zurückgefordert. Kann ich diese wieder erhalten und was ist zu tun?

Bitte prüfen Sie zunächst, ob für das betreffende Kind Kindergeldanspruch bestand und wer der Kindergeldberechtigte ist. Gegebenenfalls ist ein Antrag auf Festsetzung der Zulagen zu stellen. Wir sind Ihnen bei der Erstellung des Schreibens gern behilflich. Bei Fragen rufen Sie uns unter der Servicenummer 0341-22618-1069 an oder schreiben Sie eine E-Mail an riesterzulagen@continentale.de.


Für wen kann Kinderzulage beantragt werden?

Kinderzulage kann für Kinder beantragt werden, die mit mindestens einem Elternteil in einem Kindschaftsverhältnis stehen (z.B. leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder) und für Stief- und Enkelkinder, die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommen wurden und für die Kindergeld gezahlt wird.

Wird das Kindergeld direkt für ein Kind festgesetzt, kann das Kind für seinen eigenen Riestervertrag die Kinderzulage beantragen.


In diesem Dokument finden Sie alle wichtigen Informationen zur Kinderzulage übersichtlich zusammengefasst. Das PDF erläutert, wer Anspruch auf die Kinderzulage hat, wie die Zuordnung bei verheirateten, verpartnerten oder getrennt lebenden Eltern erfolgt und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung möglich ist. Darüber hinaus erhalten Sie Hinweise zu formellen Angaben, Mitteilungspflichten bei Änderungen sowie zur Dauer des Anspruchs in Abhängigkeit vom Kindergeldbezug. Ideal als kompakte Orientierungshilfe zum Nachlesen, Speichern oder Weiterleiten.
Stand: 01.2026
Größe: 57 kb

Riester-Zulagen sichern – so geht’s

Damit Sie die staatlichen Zulagen in voller Höhe erhalten, kommt es auf ein paar wichtige Details an: der richtige Eigenbeitrag, aktuelle Angaben zu Ihrem Einkommen und die passenden Voraussetzungen.

Auf unserer Übersichtsseite haben wir für Sie alles Wichtige rund um die Riester-Zulagen kompakt zusammengestellt – verständlich erklärt und mit praktischen Hinweisen, wie Sie Ihren Vertrag aktuell halten.

Riester-Förderung für Ihre Familie nutzen

Mit Kinderzulagen und Kindererziehungszeiten bietet die Riester-Rente besonders für Eltern attraktive staatliche Förderungen. Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten der geförderten Altersvorsorge und wie Sie diese für sich und Ihre Familie nutzen können.

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