Von Kinderzulage und Kindererziehungszeiten

Riester-Förderung für Eltern – kurz erklärt.

  • Grundzulage und Mindestbeitrag175 € pro Jahr vom Staat – Mindestbeitrag 4% des Vorjahreseinkommens, mindestens 60 € pro Jahr.
  • Kinderzulage und Kindererziehungszeit 300 € jährlich, je Kind (ab 2008 geboren) – 36 Monate je Kind.

  • Einkommensfreie Zeit Förderung möglich (Eigenbeitrag 5 €/Monat).

Kindererziehungszeiten und Riester

Kindererziehungszeiten können entscheidend für Ihre Riester-Zulagen sein. Sie begründen eine unmittelbare Förderberechtigung, wirken sich auf Ihren Mindesteigenbeitrag aus und können Rückforderungen vermeiden – sofern sie rechtzeitig beantragt und korrekt zugeordnet werden.

Wichtig ist insbesondere die rechtzeitige Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung (spätestens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes), da eine Anerkennung nur rückwirkend erfolgt. Zudem sind Besonderheiten zu beachten – etwa bei mehreren Kindern, bei Beamten, Mitgliedern eines Versorgungswerks, Grenzgängern oder bei Adoptiv- und Pflegekindern.

Zu welchem Zeitpunkt sollte man die Kindererziehungszeiten beantragen?

Steuerpflichtige, denen die Kindererziehungszeiten bei ihrem Rentenversicherungsträger nur aufgrund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet wurden, werden einem Pflichtversicherten zunächst gleichgestellt. Damit die Förderberechtigung nicht rückwirkend entfällt, müssen Sie spätestens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des maßgebenden Kindes die Kindererziehungszeiten bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.

Die Kindererziehungszeiten werden immer für bereits zurückliegende Zeiträume berücksichtigt. Eine Feststellung für künftige Zeiten kann nicht erfolgen.

Unabhängig davon ist der Eintritt in die Kindererziehungszeit im Kalenderjahr der Geburt des Kindes an den Anbieter zu melden, um Rückforderungen der Grundzulage zu vermeiden.

Sofern die Kindererziehungszeiten nicht vom Rentenversicherungsträger bewilligt oder abgelehnt wurden, erfolgt die Rückforderung der Zulage bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Dieser Zeitraum kann sich verlängern, wenn die Kindererziehungszeiten rechtzeitig beantragt, aber noch nicht beschieden wurden.


Wie und wo kann ich die Kindererziehungszeiten beantragen?

Die Kindererziehungszeiten können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Sie zählt für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt Ihres Kindes. Für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung ist das Formular V0800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ dort einzureichen.

Den Antrag können Sie sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de herunterladen.

Gern können Sie sich auch an eine Rentenversicherungsstelle vor Ort wenden.


Wem wird die gesetzliche Kindererziehungszeit gutgeschrieben?

Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Sie als Mutter und Vater Ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Um die ungekürzte Förderung zu erhalten, sind von dem Elternteil, dem die Kindererziehungszeit angerechnet wird, Mindesteigenbeiträge zu zahlen. Bei Lebenspartnern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt es Besonderheiten. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.


Warum sollte ich die gesetzliche Kindererziehungszeit beantragen?

Wenn Sie die gesetzliche Kindererziehungszeit frühzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, stellen Sie sicher, dass Sie für diese Jahre die Zulage erhalten.

Durch die Gutschrift der gesetzlichen Kindererziehungszeit werden Sie nicht nur unmittelbar zulageberechtigt in der Riester-Rente, Sie erfüllen auch wichtige Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und erhalten zusätzlich wertvolle Entgeltpunkte auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.


Kann ich die Kindererziehungszeiten auch in Deutschland beantragen, wenn ich mein Kind/meine Kinder im Ausland erziehe?

Für die Anerkennung Ihrer Kindererziehungszeiten im Ausland gelten besondere Bedingungen. In bestimmten Fällen ist eine Anerkennung möglich. Weitere Informationen erhalten Sie über die Deutsche Rentenversicherung (kostenloses Service-Telefon: 0800 / 1000 4800) oder deren örtliche Auskunftsstellen.


Innerhalb der Kindererziehungszeit für mein erstes Kind bekommen wir erneut Familienzuwachs. Gibt es hier etwas Besonderes zu beachten?

Ja. Der Zeitraum der Kindererziehungszeit verlängert sich bei der Geburt eines zweiten Kindes um die Anzahl der Monate, in denen zwei Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Kindererziehungszeit verlängert sich entsprechend der Monate, die sich überschneiden. Diese Regelung setzt sich fort, wenn noch weitere Kinder geboren werden. Grundsätzlich haben Sie pro Kind einen Anspruch auf 36 Monate Kindererziehungszeit.


In meinem Altersvorsorgevertrag wurden Zulagen zurückgefordert. Kann ich diese wieder erhalten und was ist zu tun?

Bitte erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrem Rententräger, ob die Kindererziehungszeiten beantragt bzw. gutgeschrieben wurden. Ist dies nicht der Fall, holen Sie die Beantragung bitte schnellstmöglich nach.

Zusätzlich ist ein Antrag auf Festsetzung der Zulagen zu stellen. Wir sind Ihnen bei der Erstellung des Schreibens gern behilflich. Bei Fragen rufen Sie uns unter der Servicenummer 089 5153-212 an oder schreiben Sie eine E-Mail an riesterzulagen@continentale.de.


Ich erziele während der Kindererziehungszeit kein Einkommen. Was ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenbeitrag zu meinem Altersvorsorgevertrag?

Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert (4% des Vorjahreseinkommens abzüglich der zustehenden Zulagen).
Auch im ersten Jahr der Kindererziehungszeit bleibt die Bemessungsgrundlage das Vorjahreseinkommen.
Haben Sie kein Vorjahreseinkommen erzielt, dann beträgt der Mindesteigenbeitrag für den Erhalt der ungekürzten Zulage 60 Euro pro Jahr. 


Ich bin in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert. Was habe ich zu beachten?

Sie können die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, auch wenn ein gültiger Befreiungsbescheid zugunsten des Versorgungswerks vorliegt. Sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Beitragsmonaten auch bei Anrechnung der Kinderziehungszeiten nicht erreicht wird, gibt es die Möglichkeit durch freiwillige Beiträge die fehlenden Monate aufzufüllen.


Ich bin in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK)/Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) pflichtversichert. Welche Regelungen gelten für mich?

Für den Zeitraum der Kindererziehungszeit sind Sie in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Für Sie gelten dieselben Regelungen wie für Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung. Die Kindererziehungszeit ist über das Formular V0800 zu beantragen.


Ich bin als Beamter nicht rentenversicherungspflichtig. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Kindererziehungszeiten?

Für Beamte gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung. Die Zeiten der Kindererziehung werden jedoch in der Beamtenversorgung berücksichtigt. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Sie damit ausgeschlossen. Bitte klären Sie mit Ihrer Besoldungsstelle, ob die Einwilligung zur Übermittlung der Einkommensdaten vorliegt und diese Ihren aktuellen Status (beurlaubt und in Kindererziehung) an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt.


Habe ich als Grenzgänger Anspruch auf Kindererziehungszeiten?

Entscheidend ist der Wohnsitz. Wer in Deutschland wohnt, hat Anspruch auf Kindererziehungszeiten. Wer sein Kind im Ausland erzieht, kann in aller Regel keinen Anspruch geltend machen. Allerdings gibt es Sonderregelungen, wenn man in einem EU-Mitgliedsland wohnt. Das muss man im Detail mit dem Rentenversicherungsträger klären.


Gibt es auch für Adoptiv- oder Pflegekinder Kindererziehungszeiten?

Ja, für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet werden; sie sind bei der Riester-Rente leiblichen Kindern gleichgestellt.


In diesem Dokument finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Kindererziehungszeiten und deren Bedeutung für Ihre Riester-Zulagen – übersichtlich zusammengestellt und leicht nachvollziehbar erklärt. Das PDF informiert Sie unter anderem über Fristen zur Antragstellung, Zuständigkeiten bei der Deutschen Rentenversicherung, Besonderheiten bei mehreren Kindern sowie spezielle Regelungen für Beamte, Mitglieder von Versorgungswerken oder Grenzgänger. Ideal als kompakte Orientierungshilfe zum Nachlesen, Speichern oder Weiterleiten.
Stand: 01.2026
Größe: 60 kb

Kinderzulage bei der Riester-Rente

Die Kinderzulage ist ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Riester-Förderung. Anspruch besteht grundsätzlich für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Entscheidend ist dabei, wem das Kindergeld zugeordnet ist und ob – etwa bei verheirateten oder verpartnerten Eltern – eine Übertragung der Kinderzulage auf den Riestervertrag des anderen Elternteils möglich ist.

Neben der richtigen Zuordnung sind formelle Angaben und die Mitteilung von Änderungen (zum Beispiel Wechsel des Kindergeldberechtigten oder Ende der Kindergeldzahlung) besonders wichtig, um Rückforderungen zu vermeiden.

Kann die Zulage aufgeteilt werden?

Die einzelne Kinderzulage kann nicht aufgeteilt werden. Es kann jedoch bei verheirateten Personen für jedes Kind separat entschieden werden, wer die Zulage erhält.

In diesem Dokument finden Sie alle wichtigen Informationen zur Kinderzulage übersichtlich zusammengefasst. Das PDF erläutert, wer Anspruch auf die Kinderzulage hat, wie die Zuordnung bei verheirateten, verpartnerten oder getrennt lebenden Eltern erfolgt und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung möglich ist. Darüber hinaus erhalten Sie Hinweise zu formellen Angaben, Mitteilungspflichten bei Änderungen sowie zur Dauer des Anspruchs in Abhängigkeit vom Kindergeldbezug. Ideal als kompakte Orientierungshilfe zum Nachlesen, Speichern oder Weiterleiten.
Stand: 01.2026
Größe: 57 kb

Riester-Zulagen sichern – so geht’s

Damit Sie die staatlichen Zulagen in voller Höhe erhalten, kommt es auf ein paar wichtige Details an: der richtige Eigenbeitrag, aktuelle Angaben zu Ihrem Einkommen und die passenden Voraussetzungen.

Auf unserer Übersichtsseite haben wir für Sie alles Wichtige rund um die Riester-Zulagen kompakt zusammengestellt – verständlich erklärt und mit praktischen Hinweisen, wie Sie Ihren Vertrag aktuell halten.

Riester-Förderung für Ihre Familie nutzen

Mit Kinderzulagen und Kindererziehungszeiten bietet die Riester-Rente besonders für Eltern attraktive staatliche Förderungen. Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten der geförderten Altersvorsorge und wie Sie diese für sich und Ihre Familie nutzen können.

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